Selbstständig werden?

Bei dem Schritt zur Selbstständigkeit sieht man sich oft vor einer großen Hürde - dabei ist es leichter, als man denkt.

Ob als Haushaltshilfe, Reinigungskraft, Gartenhelfer oder Kunsthandwerker - die Welt der Dienstleistungsberufe bietet viele Möglichkeiten einer Existenzgründung.
Hierbei geht es oftmals darum sein Hobby zum Beruf zu machen oder die Haushaltskasse ein wenig aufzubessern.

Allerdings gilt es bei der Existenzgründung einiges zu beachten: über ein grundlegendes rechtliches, steuerliches und betriebswirtschaftliches Grundwissen bis hin zur erfolgreichen Präsentation Ihres Unternehmens.
Somit haben wir es uns zur Aufgabe gemacht den Start in die Selbstständigkeit leicht verständlich zu machen und die Dienstleister in Sachen Marketing mit unserer Plattform zu unterstützen.


Anmeldung eines Gewerbes

Gerade neben einem Angestelltenverhältnis bietet es sich an eine nebenberufliche Selbstständigkeit aufzubauen.
So können Sie überprüfen, ob Ihr Geschäftsmodell erfolgreich von Ihren Kunden angenommen wird und bietet eine gewisse finanzielle Sicherheit um Rückschläge durch ein festes Einkommen zu verkraften.

Zu beachten bleibt jedoch, dass die hauptberufliche Tätigkeit den Arbeitsschwerpunkt bilden muss.
Die nebenberufliche Tätigkeit muss sich grundsätzlich im Gehalt und in der Arbeitszeit zur hauptberuflichen Tätigkeit unterschieden - eine maximale Arbeitszeit von 16-18 Stunden pro Woche und ein geringeres Gehalt sind Voraussetzung für eine klare Abgrenzung.

Wer also nun plant regelmäßig, ob haupt- oder nebenberuflich selbstständig tätig zu werden, muss dies gemäß §14 GewO beim Gewerbeamt anmelden.
Hierfür fällt eine kleine Bearbeitungsgebühr an, die in der Regel zwischen 15 und 65€ beträgt, allerdings leiten sie dafür die Informationen an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und die örtliche Kammer (IHK/HWK) weiter.
Danach gilt es abzuwarten: Sie erhalten Post von der zuständigen Kammer, dem Finanzamt und weiteren Behörden, die Formulare sind mithilfe des Internets oder beigefügter Ausfüllhilfen leicht verständlich. 


Arbeitgeber in Kenntnis setzen

Grundsätzlich gibt es keinerlei Verpflichtungen den Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren, denn ein generelles Nebentätigkeitsverbot gibt es nicht.
Allerdings gilt es einige Kriterien und Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Dem Arbeitgeber darf keine Konkurrenz durch Ihre Tätigkeit entstehen
  • Die Leistung für Ihren Arbeitgeber darf durch die Nebentätigkeit nicht negativ beeinflusst werden
  • Urlaub und Krankheitstage dürfen nicht zur nebenberuflichen Tätigkeit genutzt werden
  • Haupt- und Nebenjob sind klar voneinander zu trennen
  • Achten Sie auf Regelungen im bestehenden Arbeitsvertrag

Trotzdem raten wir dazu den Arbeitgeber über die Planung der Selbstständigkeit aufzuklären, schließlich schafft man hierdurch eine Vertrauensbasis und der Arbeitgeber muss es nicht erst über Dritte oder bei Recherchen im Netz erfahren.


Die richtige Rechtsform

Prinzipiell steht für ein Unternehmen eine ganze Reihe an Rechtsformen zur Verfügung, allerdings sind diese stehts mit Voraussetzungen, Vor- und Nachteilen verbunden.

Grundsätzlich muss man sich immer die Fragen stellen:

  • Wie viele Gründer sind es?
  • Soll die Haftung beschränkt oder unbeschränkt sein?
  • Welches Kapital steht mir für eine Gründung zur Verfügung?

Meist kommt für eine Gründung in der nebenberuflichen Selbstständigkeit das Einzelunternehmen oder bei mehreren Gründern eine GbR in betracht.
Hierfür wird kein festes Kapital und keine Mindesteinlagen benötigt - allerdings haftet der bzw. die Gründer uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen für Schulden des Unternehmens.


Kleinunternehmerregelung

Zu Anfang stellt sich oftmals die Frage, ob man als Existenzgründer, gerade in der nebenberuflichen Selbstständigkeit die Kleinunternehmerregelung (§19 Umsatzsteuergesetz) nutzt.
Hierbei werden kleinere Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit, sofern der Umsatz im ersten Jahr (12 Monate ab Gründung) die 22.000€ und im zweiten Jahr die 50.000€ nicht übersteigt.
Das heißt natürlich auch, dass auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden darf, ebenso wird die Mehrwertsteuer, die Sie bei Einkäufen für Ihr Unternehmen tätigen nicht erstattet.
Weiterhin gilt für Kleinunternehmer eine vereinfachte Buchführung, die Einnahme-Überschussrechnung.
Somit ist die Kleinunternehmerregelung vor allem für solche Selbstständige in Betracht zu ziehen, die:

  • Vorrangig für Privatkunden arbeiten (Geschäftskunden können die MwSt nicht abführen)
  • Keinen großen Wareneinsatz/Investitionen aufbringen müssen
  • Eine starke Konkurrenz haben und den Preiskampf mithalten möchten/müssen

Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung geben Sie auf dem Fragebogen des Finanzamtes an, das Sie nach der Gründung erhalten.
Dafür müssen Ihre Planumsätze unter den oben genannten Grenzen liegen und die Kleinunternehmerregelung in dem dafür vorgesehen Feld angekreuzt werden.


Kleinunternehmerregelung

Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) wird von Unternehmen auf den Preis der Dienstleistung oder Ware geschlagen und beträgt nach Regelsteuersatz in §12 UStG 19%.
Diese Umsatzsteuer wird an das zuständige Finanzamt abgeführt, ebenso werden bezahlte Umsatzsteuern beispielsweise durch den Wareneinkauf zurückgezahlt.
Wer sich wie oben der Kleinunternehmerregelung bedient ist von der Umsatzsteuer befreit.

Gewerbesteuer: Hierbei gilt ein Freibetrag bei einem Gewinn bis zu 24.500€.
Da die Gewerbesteuer individuell von den Kommunen bestimmt wird, variiert dieser sogenannte Hebesatz je nach Standort des Unternehmens.
Zuletzt beeinflusst natürlich der im Jahr erzielte Gewerbeertrag die endgültige Höhe der Gewerbesteuer.

Einkommenssteuer: Bei dieser Steuerform wird das persönliche Einkommen besteuert.
Hierbei gilt ein Grundfreibetrag von aktuell 9.408€, bis zu dem keine Einkommenssteuer zu entrichten ist.
Über diese Grenze hinaus variiert der Steuersatz je nach Höhe des Einkommens zwischen 6% und 42% zuzüglich Kirchensteuer/Solidaritätszuschlag.

Krankenversicherung: Sofern die Nebentätigkeit wirtschaftlich die Haupttätigkeit nicht überwiegt und man maximal 18 Stunden pro Woche für diese Tätigkeit aufwendet, benötigt man keine zusätzliche Krankenversicherung neben der gesetzlichen. (Zur Sicherheit bei der zuständigen Krankenkasse über die Bedingungen aufklären lassen)
Sind diese Kriterien nicht mehr erfüllt, benötigt man eine private oder freiwillige Krankenversicherung.

Weitere Versicherungen: Je nach Größe, Branche und Art der Unternehmen kommen weitere Versicherungen in Betracht, beispielsweise ist eine Rechtsschutzversicherung für etwaige Rechtsstreitigkeiten und die damit entstehenden Kosten eine sinnvolle Absicherung.
Außerdem gibt es neben der Altersvorsorge, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung weitere Versicherungen, die für Ihr Unternehmen zu prüfen sind.
Zu empfehlen ist es sich zuvor im Internet genau zu informieren und mit diesen Kenntnissen zu dem Versicherungsmakler Ihres Vertrauens zu gehen.


So viel darf man hinzuverdienen

Generell gilt - wer neben seinem Hauptberuf gründet, muss außer der steuerlich relevanten Grenzen keine Hinzuverdienstgrenze beachten.
Studenten hingegen unterliegen einer Grenze von 445€ (450€ bei Minijobs), um weiterhin bis zum 25. Lebensjahr über die Familienversicherung der Krankenkasse abgesichert zu sein.
Wer BaföG bezieht muss eine weitere Grenze von 4.410€ pro Bewilligungsjahr einhalten, ansonsten wird diese Förderung dem Einkommen entsprechend gekürzt oder gar ganz gestrichen.
Bei ALG 1 und ALG 2 Empfängern ist es zwingend notwendig die zuständige Agentur für Arbeit über die Tätigkeit zu informieren, weiterhin müssen sie ihr genaues Einkommen mit entsprechenden Belegen nachweisen.
ALG 1 Empfänger dürfen monatlich max. 165€ hinzuverdienen, ohne dass ihre Bezüge gestrichen werden, bei ALG 2 Empfängern liegt die Grenze mit max. 100€ darunter - für beide jedoch gilt: Die Wochenarbeitszeit darf 15 Stunden nicht überschreiten.

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